“Dieser Artikel, der die Hauptlinien der Habilitationsschrift von Anna-Katharina Lienau (Münster) darlegt, behandelt allgemein Religion im Schulleben. Die Autorin benutzt dazu einen „Schulseelsorge“-Begriff, der sich dafür in vielen Landeskirchen durchgesetzt hat. In EKKW und EKHN nutzen wir einen engeren Begriff von Schulseelsorge, der einen spezifischen kirchlichen Auftrag beschreibt. Der in der EKHN/EKKW mit Schulseelsorge beauftragte Lehrer verfügt über mindestens eine Stunde, einen Raum, Sachmittel und eine kirchlich finanzierte und vom RPI durchgeführte Qualifizierung, um den verschiedenen „Modi der Kommunikation des Evangeliums“ (Religion im Schulleben außerhalb des RU) nachzukommen. Die mit Schulseelsorge beauftragte Schulpfarrerin hat in der Regel sogar 25% des Unterrichtsdeputats für Schulseelsorge zur Verfügung. Auch das unterscheidet sie neben der Verpflichtung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses von einem „normalen“ Religionslehrer/Schulpfarrer ohne dezidierte Beauftragung.
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2017|4 rpi-impulse 'Über den Religionsunterricht hinaus'
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